Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen SOLV01 Technologies GmbH (im weiteren Verlauf kurz SOLV01 genannt) und dem Auftraggeber, auch für alle bestehenden und künftigen Vertragsbeziehungen, d.h. auch in den Fällen, in welchen in den Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird, gelten diese Allgemeinen Vertragsbedingungen.
Sämtliche Angebote von SOLV01 an den Auftraggeber sind freibleibend. Ein Vertrag kommt jeweils erst durch Absendung einer Auftragsbestätigung durch SOLV01 zustande.
Der Umfang der konkreten zu erbringenden Leistungen und des Beratungsaufwandes wird im Einzelfall gesondert vertraglich festgelegt.
Einsatzort und Einsatzzeit der durch SOLV01 eingesetzten Berater werden unter Berücksichtigung des konkreten Auftrages sowie terminlicher Erfordernisse des Auftraggebers mit dem von SOLV01 angegebenem Ansprechpartner abgestimmt. Grundsätzlich erbringt SOLV01 ihre Leistungen zum überwiegenden Teil in den Geschäftsräumlichkeiten des zu beratenden Unternehmens.
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass SOLV01 über alle wesentlichen für den konkreten Auftrag nützlichen und/oder notwendigen Umstände in ausreichendem Umfang informiert wird und SOLV01 sämtliche für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden, wenn diese für die Ausführung des konkreten Auftrages von Bedeutung sind oder sein könnten. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge, Umstände und Informationen, die erst während der Tätigkeit der SOLV01 bekannt werden.
Der Auftraggeber erhält das unwiderrufliche, unbeschränkte und unbefristete Recht, die von SOLV01 im Rahmen der Auftragserfüllung erstellten Dokumente unter Beachtung der vertragsgegenständlichen Geheimhaltungsverpflichtung in jeder möglichen Art zu nutzen und zu verwerten.
Der Auftraggeber stimmt der Verwendung bzw. Darstellung seines Namens und seiner Marke (des Logos) in Referenzlisten, Informations- und Kommunikationsmedien (online und offline) von SOLV01 und der Darstellung von Referenzprojekten, die mit dem Auftraggeber durchgeführt worden sind, zu.
Sowohl der Auftraggeber wie auch SOLV01 haben das Recht, einen zwischen den Parteien bestehenden Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung schriftlich zu kündigen. Es gelten die im Punkt "VERGÜTUNG BEI VORZEITIGER VERTRAGSBEENDIGUNG" angeführten Regelungen.
EURO 2.750 (Euro zweitausendsiebenhundertfünfzig) ► Managing Director
EURO 2.500 (Euro zweitausendfünfhundert) ► Senior Manager
EURO 2.250 (Euro zweitausendzweihundertfünfzig) ► Manager
EURO 2.000 (Euro zweitausend) ► Senior Consultant
EURO 1.750 (Euro eintausendsiebenhundertfünfzig) ►Consultant
Die Vergütung der von SOLV01 gemäß einem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag zu erbringenden Leistungen und damit in Zusammenhang stehenden Reisezeiten erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, auf Basis der obigen Tagsätze.
Zusätzlich zu erstatten sind die jeweils geltende Umsatzsteuer sowie die unten angeführten Spesen.
Spesen, Barauslagen und Reisezeitenverrechnung sind wie folgt abzugelten:
a. Kosten für Flugreisen laut Tarif:
Flugzeiten bis zu 5 Stunden: Economy Class
Flugzeiten über 5 Stunden: Business Class
b. Kosten für Bahnreisen (erste Klasse) laut Tarif
c. Kilometergeld für Fahrten mit dem KFZ in Höhe von € 0,5/km
d. Kosten für Verkehrsmittel und Taxi auf Einzelbelegbasis
e. Mietwagenkosten auf Einzelbelegbasis
f. Verpflegungsmehraufwand wird gemäß den steuerlichen Pauschalbeträgen berechnet
g. Kosten für Telekommunikation und Datentransfer gemäß den jeweiligen Tarifen
h. Übernachtungskosten werden auf Basis der Einzelbelege abgerechnet. Sofern keine Einzelbelege vorliegen, gilt der steuerliche Pauschalbetrag – derartige Kosten fallen nur bei Tätigkeiten außerhalb Wiens an
i. Andere, mit dem konkreten Auftrag in Zusammenhang stehenden Barauslagen auf Einzelbelegbasis.
j. Ist eine Rückreise an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen nicht möglich oder nicht zumutbar, sind Kosten, Aufwände und Barauslagen lt. den Punkten d. bis i. auch für Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage, die zwischen der An- und Abreise liegen, abzugelten.
Sämtliche Aufwendungen und Auslagen sind durch den Auftraggeber innerhalb von vierzehn Tagen nach schriftlicher Geltendmachung durch SOLV01 und der Beibringung der üblichen Nachweise (Rechnungen) zu erstatten.
Bei vorzeitiger Beendigung eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages erhält SOLV01 ungeachtet der Gründe der Beendigung die Vergütung für die in Abstimmung mit dem Auftraggeber bereits erbrachten Leistungen. Verrechnet werden dabei nur die bis zur Beendigung des Vertrages angefallenen Berater-Personentage zzgl. USt. und Spesen. [Der Auftraggeber hat SOLV01 jedoch die Kosten einer Rückreise von Beratern vom Einsatzort (zu den geltenden Tagsätzen zzgl. USt, einschließlich angefallener Spesen und Barauslagen wie vereinbart) zu vergüten, auch wenn diese erst nach wirksamer Vertragsbeendigung erfolgt.] Sollte für einen Auftrag ein Honorar vereinbart sein, das nicht auf obigen Tagsätzen beruht, (z.B. Pauschalhonorar) berechnet sich im Fall einer vorzeitigen Beendigung des betreffenden Vertrages durch den Auftraggeber (oder aus einem von ihm zu vertreten Grund) das Honorar der von SOLV01 bis zur Beendigung erbrachten Leistungen dennoch auf Basis der tatsächlich bis Beendigung aufgewendeten Berater-Personentage zu den obigen Tagsätzen (Punkt „Vergütung allgemein“).
Die Vergütung wird nach entstandenem Beratungsaufwand zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in monatlichen Teilbeträgen in Rechnung gestellt.
Die in Rechnung gestellten Beträge werden nach Ablauf von vierzehn Tagen ab Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Bei Überschreitung des Zahlungszieles von vierzehn Tagen werden Verzugszinsen in der Höhe von acht Prozent über dem Basiszinssatz p.a. berechnet. SOLV01 hat weiters Anspruch auf Ersatz aller ihr im Zusammenhang mit Mahnungen, Inkasso, Anfragen und Nachforschungen sowie Rechtsberatung nach Eintritt des Zahlungsverzuges entstehenden Kosten („Zusatzkosten“).
Die Rechnungsbeträge sind auf das von SOLV01 zuletzt bekannt gegebene Konto einzuzahlen. Eine Zahlung mittels Wechsel oder Scheck bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung durch SOLV01. Wechsel oder Schecks werden als Zahlungsmittel ausschließlich vorbehaltlich des Eingangs des entsprechenden Betrages zuzüglich dem Ersatz allfälliger dadurch auf Seiten der SOLV01 direkt oder indirekt anfallenden Zinsen, Spesen und Kosten durch den Auftraggeber akzeptiert.
Für an SOLV01 zu entrichtende Zahlungen gilt als Erfüllungsort der Sitz von SOLV01. Wird gegen eine Rechnung der SOLV01 binnen vier Wochen kein begründeter Einwand erhoben, so gilt sie jedenfalls als genehmigt.
Ein dem Auftraggeber gewährter Zahlungsaufschub kann jederzeit geändert oder storniert werden. Skonti werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gewährt.
Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn und sofern die jeweilige Gegenforderung (mit der aufgerechnet werden soll) im rechtlichen Zusammenhang mit der entsprechenden Verbindlichkeit von SOLV01 steht und von SOLV01 anerkannt oder gegenüber SOLV01 rechtskräftig festgestellt wurde.
Falls der Auftraggeber mit der Bezahlung von gemäß diesem Vertrag fälligen Beträgen in Verzug gerät, ist SOLV01 berechtigt, nach Ablauf einer Frist von vierzehn Tagen nach einer diesbezüglichen Mitteilung an den Auftraggeber alle weiteren von SOLV01 gemäß diesem Vertrag bzw. gemäß sämtlichen sonstigen zwischen dem Auftraggeber und SOLV01 abgeschlossenen Vereinbarungen zu erbringenden Leistungen einzustellen, bis der jeweilige fällige Betrag samt Zusatzkosten vom Auftraggeber abzugsfrei bezahlt wurde. SOLV01 ist darüber hinaus im Falle eines Zahlungsverzuges des Auftraggebers gemäß diesem Vertrag nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist von zumindest vierzehn Tagen berechtigt, diesen Vertrag zu kündigen und die Zahlung aller offenen, auch noch nicht fälligen oder gestundeten Rechnungsbeträge aus diesem Vertrag oder sämtlichen anderen zwischen SOLV01 und dem Auftraggeber abgeschlossenen Vereinbarungen zu fordern. Davon unberührt bleiben sämtliche sonstigen Ansprüche von SOLV01, insbesondere das Recht auf Schadenersatz.
Über die von SOLV01 gemäß zwischen den Parteien bestehenden Verträgen zu erbringenden Leistungen hinaus übernimmt SOLV01 keinerlei Haftung für einen konkreten Erfolg des Projektes bzw. der Beratungsleistungen insbesondere betreffend Restrukturierung, Einsparung von Kosten sowie Steigerung der Produktivität.
SOLV01 übernimmt weiters – soweit gesetzlich zulässig – keinerlei Haftung für den Eintritt bestimmter nicht ausdrücklich zugesicherter (und ziffernmäßig bestimmbarer) Ergebnisse des Auftraggebers, insbesondere nicht für vom Auftraggeber erwartete, aber ausgebliebene Einsparungen, sowie für entgangene Gewinne, mittelbare Schäden und Folgeschäden.
Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz von Schäden gegen SOLV01 stehen dem Auftraggeber nur dann zu, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig von SOLV01 bzw. deren Erfüllungsgehilfen verschuldet wurden, außer bei Personenschäden. Die Anwendung des § 1298 Satz 1 und Satz 2 ABGB wird ausgeschlossen. Etwaige Vorlieferanten von Musterdokumenten bzw. Datenträgern gelten nicht als Erfüllungsgehilfen von SOLV01.
Dem Grunde nach bestehende Schadenersatzansprüche gelten – soweit gesetzlich zulässig – der Höhe nach für jeden einzelnen Schadensfall als mit der an SOLV01 gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages zu leistenden Vergütung begrenzt. Schadenersatzansprüche verjähren in sechs Monaten nach Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber ein Jahr nach der Erbringung der Leistung.
Für den Fall, dass (i) zwischen SOLV01 und einem mit dem Auftraggeber im Sinne des § 228 Abs 3 UGB verbundenen Unternehmen ein Vertrag abgeschlossen wird, (ii) ein solches mit dem Auftraggeber verbundenes Unternehmen einem Vertrag zwischen SOLV01 und dem Auftraggeber beitritt, (iii) Leistungen der SOLV01 von einem solchen mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen beauftragt werden oder (iv) Leistungen der SOLV01 auf Wunsch des Auftraggebers an ein solches mit dem Auftraggeber verbundenes Unternehmen fakturiert werden, haftet der Auftraggeber für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des mit ihm verbundenen Unternehmens gegenüber SOLV01 solidarisch mit diesem.
In den genannten Fällen gelten diese Allgemeinen Vertragsbedingungen sowie die Bestimmungen des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages, auf dessen Basis die Beauftragung durch oder Fakturierung an das verbundene Unternehmen erfolgt, für das mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen entsprechend. Der Auftraggeber verpflichtet sich, sicherzustellen, dass das verbundene Unternehmen sämtliche Verpflichtungen aus diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen und dem betreffenden, zwischen den Parteien bestehenden Vertrag erfüllt.
Die Parteien verpflichten sich, Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen der anderen Partei weder direkt noch indirekt zu beschäftigen bzw. ihnen eine Beschäftigungsmöglichkeit (im Wege eines Anstellungs- oder sonstigen Vertragsverhältnisses) anzubieten („Beschäftigungsverbot“). Eine indirekte Beschäftigungsmöglichkeit hinsichtlich einer Partei liegt auch vor, wenn die Beschäftigung bei einem mit dieser Partei verbundenen Unternehmen im Sinne des § 228 Abs 3 UGB im In- oder Ausland angeboten wird. Das Beschäftigungsverbot bezieht sich insbesondere auch auf die Erfüllung sämtlicher Pflichten, die sich aus zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträgen und im Zusammenhang mit deren Durchführung für die jeweilige Partei ergeben. Das Beschäftigungsverbot erlischt 12 Monate nach regulärer Beendigung der vertraglich fixierten Dienstleistungen. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Regelung vereinbaren die Parteien die Zahlung einer Vertragsstrafe für jeden Verstoß in Höhe eines Bruttojahresgehaltes (inkl. der maximal erzielbaren Prämie) der abgeworbenen/beschäftigten Person. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Die Bezahlung der Vertragsstrafe befreit nicht von der Einhaltung dieses Beschäftigungsverbotes.
Jede Partei ist verpflichtet, den Inhalt sämtlicher von der anderen Partei erhaltenen Unterlagen sowie sämtliche mündlich und schriftlich weitergegebenen Informationen (seien sie von wirtschaftlicher, finanzieller oder technischer Natur und unabhängig davon, ob sie ausdrücklich als vertrauliche Informationen gekennzeichnet wurden, vertraulich zu behandeln und ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei dürfen solche Unterlagen bzw. Informationen weder an Dritte weitergegeben noch Kopien davon angefertigt werden; ausgenommen davon ist die Weitergabe an verbundene Unternehmen im Sinne des § 228 Abs 3 UGB im In- oder Ausland. Solche Unterlagen oder Informationen dürfen von den Parteien ausschließlich zum Zweck der Erbringung der Leistungen gemäß zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträgen verwendet beziehungsweise vervielfältigt werden.
SOLV01 verpflichtet sich weiters, alle im Rahmen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen bzw. des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse und Betriebsgeheimnisse (seien sie wirtschaftlicher, finanzieller oder technischer Natur und als vertrauliche Informationen gekennzeichnet) nur zur Durchführung erteilter Aufträge zu verwenden und nicht an Dritte weiterzugeben.
zum Zeitpunkt der Weitergabe als öffentliches Eigentum (d.h. als allgemein bekannt) gelten oder zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verschulden des Empfängers zu öffentlichem Eigentum werden; oder
dem Empfänger vor dem Zeitpunkt der Weitergabe durch die andere Partei bekannt waren, sofern dies durch schriftliche Aufzeichnungen des Empfängers nachweisbar ist; oder
dem Empfänger von einer dritten Partei zur Verfügung gestellt wurden, welche diese Informationen weder direkt noch indirekt von der anderen Partei erhalten hat.
Die in diesem Vertragspunkt festgelegten Verpflichtungen sind für alle Parteien bindend und behalten auch nach Auflösung bzw. Erfüllung eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages für die Dauer von drei Jahren noch ihre Gültigkeit. Im Falle der Verletzung der vorgenannten Bestimmungen hat die Partei, die eine solche Verletzung vorsätzlich oder krass grob fahrlässig begeht oder welche eine sich einer vorsätzlich oder krass grob fahrlässige handelnden Person bei der Auftragserfüllung bedient, der anderen Partei sämtliche daraus entstandenen Schäden zu ersetzen.
Auf die gegenständlichen Allgemeinen Vertragsbedingungen sowie sämtliche zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge kommt ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Verweisungsbestimmungen des internationalen Privatrechts zur Anwendung. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
Alle sich aus den gegenständlichen Allgemeinen Vertragsbedingungen oder aus zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträgen ergebenden Rechtsstreitigkeiten, einschließlich der Frage des Zustandekommens, der Gültigkeit, der Auflösung oder der Nichtigkeit dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen oder eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages, unterliegen der ausschließlichen Gerichtsbarkeit des Landesgericht Korneuburg.
Vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens haben sich beide Parteien durch Aufnahme von Verhandlungen um eine außergerichtliche Einigung der Rechtsstreitigkeit zu bemühen. Kommt es ungeachtet dieser Verhandlungen zu keiner Einigung, sind beide Parteien zur umgehenden Einbringung einer entsprechenden Klage berechtigt. Hält sich eine der Parteien nicht an die Verpflichtung zur vorherigen Aufnahme von außergerichtlichen Verhandlungen, so hat diese Partei – ausgenommen bei Gefahr in Verzug – die Kosten des Gerichtsverfahrens, insbesondere Kosten der eigenen Vertretung unabhängig von dem Ausgang des Gerichtsverfahrens, jedenfalls zur Gänze selbst zu tragen und der Gegenseite die dieser entstandenen angemessenen Kosten (inklusive der Kosten der Vertretung vor Gericht) zu ersetzen.
Die Bestimmungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen wurden zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt. Sowohl SOLV01, als auch der Auftraggeber bestätigen hiermit, dass sie durch keine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen gröblich benachteiligt werden.
Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen sowie die zwischen den Parteien schriftlich abgeschlossenen Verträge regeln das Rechtsverhältnis zwischen SOLV01 und dem Auftraggeber – soweit hierin bzw. in diesen Verträgen nichts anderes vorgesehen ist – abschließend. Mündliche Nebenabreden, welcher Art auch immer, zu diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen oder zu einem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag bestehen zum Zeitpunkt der Vereinbarung dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht.
Änderungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen sowie der zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge bedürfen der Schriftform, unterfertigt von allen Parteien. Dies gilt insbesondere auch für das einvernehmliche Abgehen von diesem Schriftformerfordernis.
Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen oder eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages als gänzlich oder teilweise unwirksam herausstellen oder sich eine Regelungslücke ergeben, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen bzw. des betreffenden Vertrages nicht berührt. Beide Parteien sind verpflichtet, an Stelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine wirksame, dem beabsichtigten Inhalt dieser Vereinbarung möglichst nahe kommende Regelung zu vereinbaren.
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten für Rechtsgeschäfte zwischen SOLV01 und dem Auftraggeber ausschließlich diese zwischen den Parteien ausgehandelten Allgemeinen Vertragsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen von SOLV01 oder dem Auftraggeber finden keine Anwendung.